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Satzung

Stand 23.10.2020

Bund Deutscher Fallschirmjäger e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

  1. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist die Vereinigung von aktiven Soldaten/Soldatinnen, Reservisten/Reservistinnen und Veteranen der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppe sowie der Spezial- und Spezialisierten Kräfte.
  2. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
  3. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist eine Vereinigung zur selbstlosen Wahrung und Förderung, seiner ideellen, der Allgemeinheit dienenden Zwecke.
    Diese sind insbesondere:
  1. Unterstützung der Soldaten und Truppenteile der aktiven Fsch-,LL-sowie Spezial- und Spezialisierten Kräfte
  2. Pflege der Kameradschaft, Unterstützung von Fürsorge und Betreuung von Soldaten/Soldatinnen, Reservisten/Reservistinnen, besonders im Einsatz
  3. Unterstützung von Fürsorge und Betreuung der Hinterbliebenen gefallener, vermisster und verstorbener Kameraden/-innen sowie von Veteranen
  4. Hilfe in Notfällen gemäß dem Statut seines "Fallschirmjägerhilfswerks des BDF"
  5. Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Mitarbeit an der Aufklärung von Vermisstenschicksalen
  6. Förderung der Völkerverständigung und Toleranz zur Erhaltung des Weltfriedens
  7. Mitarbeit an der Errichtung und Erhaltung von Soldatenfriedhöfen, Denk- und Mahnmalen, Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  8. Mitwirken an der Pflege der Tradition und Geschichte der deutschen Fallschirmjäger-und Luftlandetruppen und Spezialkräfte, Unterstützung der Einrichtung und des Betriebs eines Fallschirmjägermuseums
  9. Förderung des Fallschirmspringens und sonstiger militärischer Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Wettkämpfe
  10. Förderung des Verständnisses und des Zusammenhalts zwischen den Generationen
  11. Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens Europas, insbesondere im Rahmen der Europäischen Fallschirmjäger Union
  12. Unterstützung der sicherheitspolitischen Informationsarbeit
  13. Unterstützung der Weiterentwicklung der Luftlande- und Fallschirmtruppe sowie der Spezial- und Spezialisierten Kräfte im nationalen-, europäischen und Bündnisrahmen
  14. Unterstützung der Nachwuchswerbung für die Bundeswehr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Bund gibt zur Information seiner Mitglieder und zugleich zur Unterstützung der sicherheitspolitischen Informationsarbeit, sowie der Weiterentwicklung der Fsch-, LL-, Spezial- und Spezialisierten Kräfte und im Interesse des Nachwuchses des Bundes das Mitteilungsblatt „Der Deutsche Fallschirmjäger“ (DDF) heraus.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger besteht aus natürlichen und juristischen Personen.
    In beiden Gruppen gibt es ordentliche (aktive) und außerordentliche (passive) Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied als natürliche Person ist, wer Angehöriger eines Truppenteils gemäß § 2 Nr. 1 ist oder war und sich einer Kameradschaft (§ 6) oder Fallschirmjägertraditionsgemeinschaft oder einer Truppenkameradschaft (§8) anschließt oder angeschlossen hat, Angehöriger oder Hinterbliebener einer solchen Person ist, oder sich dieser Truppe besonders verbunden fühlt und mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.
    Der Anschluss an eine solche Kameradschaft/Gemeinschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, welche der Zustimmung des Vorstandes der jeweiligen Kameradschaft/Gemeinschaft bedarf.
    Die Kameradschaften/Gemeinschaften können zusätzliche Kriterien für eine Aufnahme (z.B. Benennung von Leumundsbürgen) beschließen.
    Ordentliches Mitglied als juristische Person (z.B. korporativ angeschlossene Vereinigungen) müssen ihren Beitritt schriftlich erklären und dabei dem Vereinszweck des Bundes Deutscher Fallschirmjäger zustimmen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Bundesversammlung.
  3. Außerordentliches Mitglied als natürliche Person ist, wer lediglich die Vereinszeitschrift „Der Deutsche Fallschirmjäger“ bezieht oder den BDF in sonstiger Weise nachhaltig fördert, ohne Mitglied in einer Kameradschaft/Gemeinschaft zu sein. Dies gilt auch für juristische Personen, die die Ziele und Vereinszwecke des BDF besonders fördern und unterstützen.
    Die Ernennung zum fördernden außerordentlichen Mitglied erfolgt durch Beschluss der Bundesversammlung.
  4. Die Kameradschaften/Gemeinschaften können durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen Ehrenmitglieder ernennen. Auf Bundesebene werden Ehrenmitglieder durch Beschluss der Bundesversammlung ernannt.
  5. Die Zusammenarbeit der Mitglieder beruht auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Dies schließt die gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.                                          
    Mitglieder, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen, können durch die Bundesversammlung, soweit nicht ein Ausschluss nach Nr. 6 verfügt wird, mit einem befristeten oder unbefristeten Ämterverbot innerhalb des BDF belegt werden. Gegen eine solche Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen seit Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Prüfungsausschuss einlegen.          
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt ist durch das Mitglied schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
    Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Bundes Deutscher Fallschirmjäger schädigt oder der Satzung grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird grundsätzlich auf Antrag der zuständigen Kameradschaft/Gemeinschaft nach Anhörung des betroffenen Mitglieds oder einer von ihm abgegebenen Stellungnahme durch den Bundesvorstand verfügt und durch diesen dem betroffenen Mitglied unter Nennung der die Entscheidung tragenden Gründe schriftlich mitgeteilt.       
    In zweifelsfreien Fällen kann der Bundesvorstand den Ausschluss auch ohne Antrag der zuständigen Kameradschaft/Gemeinschaft, jedoch unter Wahrung des Anspruchs des Mitglieds auf rechtliches Gehör, verfügen, falls dies zum Schutz des Ansehens des Bundes Deutscher Fallschirmjäger unabdingbar ist. Gegen die den Ausschluss verfügende Entscheidung kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung Beschwerde beim Prüfungsausschuss (§ 12) einlegen. Hierüber hat dieser binnen drei Monaten zu entscheiden. Ein Mitglied, das über zwei Jahre seinen Beitrag nicht gezahlt und in diesem Zeitraum auch keinen Kontakt zu seiner Kameradschaft oder dem Bundaufgenommen hat, wird ohne weiteres Verfahren aus der Mitgliederliste gestrichen.
  7. Die Mitgliedschaft einer korporativ angeschlossenen Vereinigung erlischt, falls diese dem Vereinszweck nach Bewertung des Bundesvorstandes zuwiderhandelt, wobei der Bundesvorstand die Regelungen gem. Nr. 6 zu beachten hat. Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn die Vereinigung ihren Austritt erklärt oder sich selbst auflöst.
  8. Mitglieder können nur bei einer Kameradschaft/Gemeinschaft gezählt werden. Bei Doppelmitgliedschaft gilt für die Stimmabgabe die Erstzugehörigkeit oder die Zugehörigkeit aufgrund besonderer persönlicher Erklärung.

§ 4 Beiträge

  1. Über Höhe und Entrichtungsverfahren der Beiträge für die vom Bundesvorstand wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich der gesetzlich erforderlichen Versicherungen beschließt die Bundesversammlung.

    (1) Der Jahresbeitrag ist am 31.03. des lfd. Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des BDF eingegangen sein.
    (2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.
    (3) Die Beiträge zieht der Verein von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin ein.
    (4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem BDF laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
    (5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
    (6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
    (7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.
    (8) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
    (9) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

  1. Die Kameradschaften können zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben selbst zusätzliche Beiträge erheben. Sie sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 5 Gliederungen und Organe

  1. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger gliedert sich in Kameradschaften, eine ganz Deutschland umfassende Bundeskameradschaft, Kameradenkreise (KamKr), sowie Traditions- und Truppenkameradschaften- bzw. -gemeinschaften.
  2. Organe des Bundes sind der Bundesvorstand, die Bundesversammlung und die Bundesdelegiertenversammlung.

§ 6 Kameradschaften

  1. Die Kameradschaften umfassen örtlich, regional oder bundesweit zusammengeschlossene Mitglieder.
  2. In einer schriftlich einberufenen Versammlung wählen die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Danach bleibt er im Amt bis zur Neuwahl, die alle zwei Jahre im I. Halbjahr des Jahres durchzuführen ist. Der Kameradschaftsleiter ist für die Tätigkeit der Kameradschaft im Sinne der Satzung verantwortlich und hält die Verbindung zur Bundesleitung.
  3. Der Kameradschaftsleiter vertritt bei der Bundesversammlung die Kameradschaft mit den Stimmen seiner Mitglieder.
  4. Die Kameradschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung entsprechen muss.

§ 7 Landeskameradschaften (Bereiche)

entfällt

§ 8 Fallschirmjägertraditionsgemeinschaften und Truppenkameradschaften

  1. Diese sind Zusammenschlüsse von Angehörigen bestimmter Fallschirmjäger- oder Luftlandetruppenteilen oder der Spezial- und Spezialisierten Kräfte. Sie haben Sitz und Stimme in der Bundesversammlung wie Kameradschaften.
  2. Die Traditions- und Truppenkameradschaften- bzw. – gemeinschaften wählen ihren Vorstand wie Kameradschaften.
  3. Auch Fallschirmjägertraditions- und Truppenkameradschaften bzw. -gemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung

§ 9 Bundesvorstand (Bundesleitung)

    1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführenden Bundesleiter und dem Bundesschatzmeister. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Bundes berechtigt.
      Der Bundesvorstand wird erweitert um bis zu zwei Vizepräsidenten als Vertreter der aktiven Truppe, die in dieser im Falle der Verhinderung des Präsidenten diesen bei repräsentativen Anlässen vertreten.
    2. a. Der Vorstand kann zusätzlich in Absprache mit der aktiven Truppe beratende Beisitzer (Beiräte) aus der aktiven Truppe auf deren Vorschlag berufen.
      b. Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung berufen:
    3. -     Regionalbeauftragte
      • den Leiter des Fallschirmjägerhilfswerkes BDF
      • den Leiter Suchdienst
      • den Verantwortlichen Leitenden Redakteur (Chefredakteur) des Mitteilungsblattes DER DEUTSCHE FALLSCHIRMJÄGER
      • den verantwortlichen Betreuer der auf elektronischem Wege zu verbreitenden Informationen des BDF (WEBMASTER)
      • den Referenten für Auslandsverbindungen
      • den Beauftragten für die Mitgliederverwaltung
      • den Justitiar als rechtlichen Berater

        und weitere Beauftragte nach Bedarf. Die Berufung des Leiters des Fallschirmjägerhilfswerkes BDF ist durch die jeweils nächste Bundesversammlung zu bestätigen.

      Dies gilt auch für den Verantwortlichen Leitenden Redakteur (Chefredakteur) des DDF, dessen Ernennung und Abberufung ebenfalls der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf.
    1. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Bundesversammlung. Die Vorstandsmitglieder haften nur mit dem Vermögen des Bundes. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Teilnahme an Veranstaltungen anderer Verbände.

(1) Der Vorstand sowie alle Mandatsträger und Beauftragten des BDF üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) und die Höhe der Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB trifft die Bundesversammlung. Einzelheiten werden aufgrund dieser Entscheidungen in der Geschäftsordnung des BDF geregelt.

  1. Der Bundesvorstand kann mit Zustimmung der Bundesversammlung einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Bundesvorstand wird durch die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Danach bleibt er im Amt bis zur Neuwahl, die binnen vier Monaten durchzuführen ist.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstands berufen.

§ 10 Bundesversammlung (BV)

  1. Die Bundesversammlung ist das im Rahmen der Satzung beschließende Organ des Bundes Deutscher Fallschirmjäger. Sie kann auch Änderungen der Satzung beschließen, außer zu § 2 und § 15.
  2. Sie besteht aus den folgenden Mitgliedern ohne und mit Stimmrecht:
    a. Sitz in der Bundesversammlung ohne Stimmrecht haben:
    • der Bundesvorstand
    • die Mitglieder des Prüfungsausschusses
    b. Sitz und Stimmrecht haben:
    • die Kameradschaftsleiter
    • die Vorsitzenden/Leiter Traditions- und Truppenkameradschaften-gemeinschaften,
    • die Vorsitzenden der korporativ angeschlossenen Verbände.
    Die Mitglieder der BV können sich durch ihre Vertreter oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ihrer Kameradschaft/Gemeinschaft vertreten lassen.
  3. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der BV mit so viel Stimmen, wie sie Mitglieder haben. Korporativ angeschlossene Verbände haben nur 1 Stimme.
  4. Die BV ist spätestens zwei Jahre nach der vorausgegangenen vom Bundesvorstand schriftlich einzuberufen.
    Die Tagesordnung soll 30 Tage vorher vorliegen und enthalten:
    • Geschäftsbericht
    • Kassenprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen, Haushaltsplan und Anträge.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gleichheit der Stimmen gilt als Ablehnung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes zu unterschreiben und binnen sechs Wochen den Mitgliedern der Bundesversammlung zuzustellen.

§ 11 Bundesdelegiertenversammlung

  1. Sie besteht aus dem Bundesvorstand, den Kameradschaftsleitern, den Vorsitzenden bzw. Leitern der Traditions- und Truppenkameradschaften-gemeinschaften und der korporativ angeschlossenen Verbände, sowie den Delegierten der Kameradschaften und der Traditions- und Truppenkameradschaften-gemeinschaften (bis 30 Mitglieder ein gewählter Delegierter, darüber hinaus je angefangene 30 ein weiterer Delegierter). Korporativ angeschlossene Verbände haben nur 1 Stimme.
  2. Sie beschließt über Änderung der Satzung im § 2 und über die Auflösung des Vereines (§ 15).
  3. Bei Bedarf beruft der Bundesvorstand die Bundesdelegiertenversammlung acht Wochen vorher schriftlich ein und gibt die Tagesordnung vier Wochen vorher bekannt. Anträge müssen sechs Wochen vorher beim Bundesvorstand eingehen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind bei besonderem Anlass oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder kurzfristig einzuberufen.
  4. Die anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Delegierten haben je eine Stimme. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Geschäftsführende Bundesleiter. Der Protokollführer wird gewählt. Das vom Bundesvorstand anzufertigende Protokoll ist den Delegierten zur Kenntnis zu geben. Dazu gilt sinngemäß § 10, letzter Satz.

§ 12 Prüfungsausschuss

  1. Er prüft die Ordnungsmäßigkeit und Satzungstreue der Geschäfts- und Kassenführung des Bundes und berichtet der Bundesversammlung. Er schlichtet in Streitfällen der Mitgliedschaft sowie in Ehrensachen und berichtet darüber dem Bundesvorstand.
  2. Der Bericht ist zusätzlich als Ergebnisprotokoll in kurzer Form schriftlich festzuhalten und bei den Dokumenten der Bundesleitung zehn Jahre aufzubewahren.
  3. Er ist unabhängig. Mitglieder des Bundesvorstandes, Kameradschaftsleiter und Vorsitzende / Leiter der Traditionsgemeinschaften -kameradschaften sowie der kooperativ angeschlossenen Verbände dürfen ihm nicht angehören.
  4. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die durch die Bundesversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Zusätzlich sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die ausgefallene Mitglieder während der Amtszeit des Prüfungsausschusses als Nachrücker ersetzen.
    Der Prüfungsausschuss benennt einen Sprecher.

§ 13 Haftungsbeschränkung

  1. Der Vorstand des BDF, seine weiteren Organmitglieder und die im Interesse und für Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

Anlage A: Statut "Fallschirmjägerhilfswerk des BDF"
Anlage B: Definitionen